
Das Wichtigste in Kürze
- Fiktive Abrechnung bedeutet: Sie lassen sich die Reparaturkosten laut Gutachten auszahlen.
- Scheckheftgepflegte Autos haben Anspruch auf die höheren Markenwerkstatt-Sätze.
- Ein neues BGH-Urteil (VI ZR 405/24) stellt klar: Sie dürfen danach trotzdem in einer freien Werkstatt reparieren.
- Die Versicherung darf das Geld in diesem Fall nicht nachträglich kürzen.
- Ein unabhängiges Gutachten ist die Voraussetzung für die korrekte Abrechnung.
1Der Streit um die fiktive Abrechnung
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie als Geschädigter die Wahl: Sie können Ihr Auto reparieren lassen und die Rechnung einreichen (konkrete Abrechnung) oder sich die Reparaturkosten laut Gutachten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Wenn Ihr Fahrzeug scheckheftgepflegt ist (also stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurde), stehen Ihnen bei der fiktiven Abrechnung die höheren Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt zu.
Doch was passiert, wenn Sie sich das Geld auszahlen lassen und Ihr Auto danach in einer günstigeren freien Werkstatt reparieren? Viele Versicherungen haben in solchen Fällen nachträglich die Auszahlung gekürzt. Ihr Argument: Wer in einer freien Werkstatt repariert, dem ist diese offensichtlich auch zumutbar. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schiebt dieser Praxis nun einen Riegel vor.
2Das BGH-Urteil (VI ZR 405/24) vom 24.03.2026
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer sein fünf Jahre altes, scheckheftgepflegtes Fahrzeug nach einem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lassen. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, die im Gutachten kalkulierten Markenwerkstatt-Sätze zu zahlen und kürzte die Summe um über 1.000 Euro. Das Landgericht Hamburg gab zunächst der Versicherung recht.
Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und stellte unmissverständlich klar: Lässt ein Geschädigter, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, das Fahrzeug in einer freien Werkstatt instand setzen, verliert er dadurch nicht seinen Anspruch auf die Markenwerkstatt-Sätze. Das weitere Schicksal des Fahrzeugs spielt bei der fiktiven Abrechnung rechtlich keine Rolle.
Praxis-Tipp: Das BGH-Urteil bestätigt Ihre Dispositionsfreiheit. Sie dürfen sich die höheren Markenwerkstatt-Sätze auszahlen lassen und das Geld anschließend verwenden, wie Sie möchten – auch für eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt.
3Warum dieses Urteil für Autofahrer so wichtig ist
Bisher war die Rechtslage umstritten. Einige Gerichte (wie das OLG Köln) urteilten in der Vergangenheit zugunsten der Versicherungen. Das führte dazu, dass Autofahrer in eine Falle tappten: Wer nach der Auszahlung Geld sparen und günstig reparieren wollte, riskierte, dass die Versicherung die Differenz zurückforderte.
Durch die Entscheidung des BGH haben Sie nun maximale Sicherheit: Wenn Ihnen aufgrund der bisherigen Scheckheftpflege die Markenwerkstatt-Sätze zustehen, ändert eine spätere Reparatur in einer freien Werkstatt daran nichts. Die Versicherung darf diese Tatsache nicht gegen Sie verwenden.
4So sichern Sie sich Ihre Ansprüche
Um von diesem Urteil zu profitieren und sich die vollen Reparaturkosten auszahlen zu lassen, ist ein professionelles Vorgehen entscheidend:
- Beauftragen Sie immer einen unabhängigen Kfz-Gutachter. Nur er kalkuliert die Reparaturkosten objektiv und berücksichtigt (bei Scheckheftpflege) die Markenwerkstatt-Sätze.
- Lassen Sie sich nicht auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung ein. Dieser rechnet oft von vornherein mit günstigeren Sätzen.
- Halten Sie Ihr Scheckheft bereit, um die lückenlose Wartung in der Markenwerkstatt nachzuweisen.
- Rechnen Sie fiktiv ab und entscheiden Sie erst danach in Ruhe, wo und wie Sie reparieren lassen.
Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden sind die Kosten für den unabhängigen Gutachter vollständig von der gegnerischen Versicherung zu tragen. Sie gehen also kein finanzielles Risiko ein.
Häufig gestellte Fragen
Quellen & Rechtsgrundlagen
- [1]BGH, Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 405/24: Zur fiktiven Schadensabrechnung und Reparatur in freier Werkstatt.
- [2]BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09: Grundsatzurteil zu Markenwerkstatt-Sätzen (VW-Entscheidung).
- [3]§ 249 Abs. 2 BGB: Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Schadensbehebung.
TV-Beitrag: So kürzen Versicherungen Ihre Ansprüche
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Über den Autor
Verifizierter ExperteAndreas Koop – Kfz-Sachverständiger & Kfz-Technikermeister
Über 12 Jahre Erfahrung als freiberuflicher Kfz-Sachverständiger mit mehr als 20.000 erstellten Gutachten. Spezialisiert auf Unfallgutachten, Fahrzeugbewertung und Schadensregulierung im Raum Südwestfalen.

