Zuerst klingt alles ganz super. Nach dem Crash verspricht die Versicherung des Unfallverursachers Ihnen, alles schnell und unkompliziert zu regeln: „Wir zahlen alles, übernehmen die komplette Abwicklung und ersparen Ihnen den Stress.“ Haben Sie diesen Satz nach einem Unfall schon einmal von der gegnerischen Versicherung gehört? Dann sollten Sie vorsichtig sein. Denn das ist ein ganz einfacher Trick, um Sie als Geschädigten einfach abzuspeisen.
Sie sollten die Abwicklung des Unfallschadens selbst in der Hand behalten oder sich sogar einen Anwalt nehmen, wenn sie keine Schuld am Unfall haben.
Nach einem Unfall versuchen die Versicherer des Unfallverursachers möglichst schnell direkt an Sie, als Geschädigten heranzukommen. Das beinhaltet ein ganz einfaches Ziel: Sie sollen sich gar nicht erst über Ihre Rechte und das, was ihnen zusteht, informieren! Denn so profitieren die Versicherer, in dem viele Ansprüche unter den Tisch fallen gelassen werden. Regelt die gegnerische Versicherung alles, bleibt für den Autobesitzer z.B. ungewiss, ob die Werkstatt neue Teile einbaut oder gebrauchte.
Denn eines dürfen Sie nicht vergessen, der gegnerische Versicherer, ist nicht ihr Partner und schon gar nicht ihr Helfer, sondern will die maximal mögliche Ersparnis für sich selbst herausholen.
Eine hilfreiche zusätzliche Information: Auch von der Schadenabwicklung durch eine Werkstatt raten Experten ab, trotz so genannter Rundum-Sorglos-Pakte inklusive Mietwagen.
Generell gilt: Mit einem Anwalt fahren Sie immer besser, selbst wenn die Schuldfrage nach einem Autounfall klar ist.
„Jeder Geschädigte hat das Recht, sich auf Kosten des Gegners einen Anwalt zu nehmen.“ (Finanztest)
Da stellt sich die Frage, ob das auch bei einem geringfügigen Schaden möglich ist? Ja, auf die Höhe des Schadens kommt es dabei nicht an. Die gegnerische Versicherung kann sich nicht wegen Geringfügigkeit vor den Anwaltskosten drücken.
Eine der wichtigsten Regeln für Unfallgeschädigte: Akzeptieren Sie nie den Gutachter des gegnerischen Versicherers!
Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten: Denn anders als bei den Anwaltskosten kommt es beim Gutachten auf die Schadenhöhe an.Damit die gegnerische Versicherung zahlt muss ein Schaden von mindestens ca. 750 Euro vorliegen. Bei einer Teilschuld muss ebenfalls ein Anteil selbst bezahlt werden.
Tipp: Versucht die gegnerische Versicherung einige Positionen im Kostenvoranschlag für die Reparatur Ihres Wagens zu kürzen, können Sie als Geschädigter daraufhin immer ein Gutachten in Auftrag geben. Schaden-Untergrenzen gelten dann nicht mehr!
● Mietwagen: Als Geschädigter steht ihnen In der Regel sofort nach dem Unfall ein Mietauto zu. Kann er durch eine Verletzung nach dem Crash nicht selbst nutzen, darf ein anderer das Auto fahren.
● Vorsicht: Für Unfallersatzwagen verlangen viele Verleiher hohe Gebühren. Die Versicherungen erstatten aber oft nur den Normaltarif!
● Anstelle eine Mietwagens dürfen Sie sich nach erfolgter Reparatur am Fahrzeug auch den Nutzungsaufall auszahlen lassen.
● Markenwerkstatt: Nur wenn der Wagen nicht älter als drei Jahre ist, muss die gegnerische Versicherung die Reparatur auch in der oft teueren Markenwerkstatt bezahlen.
Tipp: Wer sein Auto aber sowohl für Reparaturen als auch für die Wartungen immer in die Markenwerkstatt bringt, kann auch bei älteren Fahrzeugen verlangen, dass sein Auto nach einem Unfall dort repariert wird.
● Abschleppen: Dafür muss der Versicherer des Unfallverursachers aufkommen.
Tipp: Liegt Ihre Heimatwerkstatt weniger als 120 Kilometer entfernt, können Sie Ihr Auto auch dorthin bringen lassen, wenn Sie bisher immer diese Werkstatt genutzt haben.